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Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

  • Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege.
  • Sie stellen eine Ausnahmeregelung zum generellen Verbot von Feuern im Freien dar.
  • Das Feuer muss vor Entzünden formell und unter Benennung einer verantwortlichen volljährigen Person angezeigt werden.

Beschreibung

Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege. Auf Antrag ist es gestattet, ein Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege auszurichten. Kommunale Unterschiede bestehen in Bezug auf den Personenkreis, dem dies gestattet werden kann (z.B. nur der in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder privaten Haushalten). Kommunal ist ebenfalls geregelt, ob das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein muss.

Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist vor dem Entzünden formell angezeigt werden.

Antragsformulare für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers werden durch Kommunen teils nur wenige Wochen vor dem entsprechenden Brauch, z.B. Ostern, online eingestellt.

Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzuzeigen.

Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden.

Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
  • Kommunale Satzungen und Verordnungen
  • Antrag auf Anmeldung eines Brauchtumsfeuer
  • Ggf. weitere Anlagen, z.B. Lageplan

Kommunal ist geregelt, wie viele Wochen vor Durchführung das Brauchtumsfeuer anzuzeigen ist.

Üblicherweise 3 bis 8 Wochen

Lösungen für eine digitale Antragsstellung und Abwicklung sind bereits in mehreren Kommunen vorhanden, jedoch weisen diese eine hohe Variantenvielfalt auf, inkl. gebührenpflichtiger Genehmigungen und Mindestabständen zu z.B. Segelflugplätzen.

  • Es muss ein Bezug zum Brauchtum bestehen.
  • Eine volljährige Aufsichtsperson muss benannt werden.
  • Kommunal liegen Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Gebäuden oder leicht entzündlichen Stoffen vor.
  • Kommunal können Regelungen für den erlaubten Personenkreis, der dieses Feuer beantragt, vorliegen.
  • Anmeldung Brauchtumsfeuer ausfüllen und absenden
  • Gebühr entrichten
  • Erlaubnis Brauchtumsfeuer erhalten

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Zuständige Einrichtungen