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Unterhaltsvorschuss

Kurzbeschreibung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.  

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosengeld II.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • bei Kindern ab 12 Jahren ergänzende Angaben zum UVG Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • EC-Karte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • bei ausländischen Mitbürgern den gültigen Aufenthaltstitel
  • bei ausländischen Kindern den aktuellen Pass des Kindes
  • wenn vorhanden, Unterhaltstitel, -urkunde, -beschluss vom Gericht
  • ggfls. Nachweise über Waisenbezüge
  • ggfls. Nachweise über die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • aktueller Bescheid vom Jobcenter, wenn dort Leistungen bezogen werden
  • Schulbescheinigung bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr
  • Einkommensnachweise bei Kindern ab dem 15.Lebensjahr (z.B. Minijob, Ausbildung, FSJ)

Bei nichtehelichen Kindern:

  • Vaterschaftsanerkennung (sofern der Kindesvater nicht in der Geburtsurkunde
    eingetragen ist)

Bei ehelichen Kindern:

  • Scheidungsurteil/-beschluss (wenn die Eltern geschieden sind)

Amt für Soziales und Integration
Soziale Angelegenheiten
Alleestraße 8
42781 Haan

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Zuständige Einrichtungen