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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Kurzbeschreibung

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Beschreibung

Die Grundsicherung ist eine nachrangige Sozialleistung. Das heißt, sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) den Bedarf decken kann. 

Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die

  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können,
  • die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen) erhalten und
  • die keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen haben und
  • auf Dauer voll erwerbsgemindert sind oder eine Rente wegen Alters beziehen.
  • § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
  • § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
  • § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
  • § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)

Es werden die nachfolgend genannten Unterlagen benötigt:

  • Grundsicherungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass, evtl. Aufenthaltstitel
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung (lückenlos)
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen
    • Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein)
    • Vermögenswirksame Leistungen
    • Bausparverträge
    • Wertpapiere
    • Fahrzeugschein
    • Sterbegeldversicherung
    • Bestattungsvorsorgeversicherung
    • Lebenensversicherung – hier ist die Police, der aktuelle Rückkaufswert und ggf. ein Nachweis über die Ruhendstellung vorzulegen
  • Nachweis Ihres Krankenversicherungsschutzes (z.B. Beitragsrechnungen zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung)
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen hinsichtlich der Miethöhe, letzte vorliegende Betriebs- und Heizkostenabrechnung
  • Bei Wohneigentum - Nachweise über alle laufenden Kosten incl. vorhandener Zinsen des entsprechenden Darlehens
  • Nachweise über sonstige Ausgaben (z.B. Hausrat-, Haftpflicht, Kfz-Haftpflichtversicherung)
  • Falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Anspruch haben Personen:

  • Ab Erreichen des Rentenalters nach § 41 Abs. 2 SGB XII oder
  • ab 18 Jahren, soweit sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt.

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen