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Zurückstellung von Baugesuchen

Kurzbeschreibung

Zurückstellung von Baugesuchen

§ 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde ausgesprochen. Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet.

Beschreibung

§ 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde ausgesprochen. Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet. 

§ 15 BauGB 

Antrag der Gemeinde. Eine Veränderungssperre wurde nicht beschlossen bzw. eine beschlossene Veränderungssperre ist noch nicht in Kraft getreten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Alternativ: die Gemeinde hat beschlossen, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch erreicht werden sollen. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde

Wenn Sie einen Bauantrag oder einen Antrag auf Bauvorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen, so werden diese unter aanderem der Gemeinde zugeleitet. Anträge auf Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung von baugenehmigungsfreien Vorhaben werden, wie auch die Vorlagen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren, direkt bei der Gemeinde eingereicht. Stellt die Gemeinde fest, dass ein solches Vorhaben städtebaulich unerwünscht ist, so kann sie ihrer Planungshoheit nachkommen und die Vorhaben zum Anlass nehmen, einen Beschluss zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes vom zuständigen Gemeindeorgan herbeizuführen. Anschließend kann sie entweder eine Veränderungssperre erlassen, oder aber bei der Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung bzw. vorläufige Untersagung des Vorhabens beantragen. Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ausgesprochen. Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet.

Zuständige Einrichtungen