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Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung

Kurzbeschreibung

Sie können eine Gewerbewiedergestattung elektronisch durchführen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Achtung: bei der hier aufgeführten Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um eine offiziell vom MWIKE freigegebene Leistungsbeschreibung, diese liegt noch nicht vor. 

  • Gewerbe Wiedergestattung
  • Ein Jahr nach Durchführung einer Gewerbeuntersagung (Berufsverbot) kann die/der Gewerbetreibende die Wiedergestattung beantragen.
  • Ausnahmsweise kann Antrag auch früher gestellt werden (bei übergeordneten Gründen wirtschafts oder strukturpolitischer Art: z.B. Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Schaffung von Arbeitsplätzen im Betrieb der/des Gewerbetreibenden; Interessenlage des Gläubigers: Schuldenabbau etc.).
  • Voraussetzung: Nachweis, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben und positive Prognose bezüglich einer künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung.
  • Gewerbe kann auch teilweise wiedergestattet werden (wenn die Zuverlässigkeit bezogen auf Teilbereiche der untersagten Tätigkeit wieder gegeben ist)
  • Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit setzt Gewerbeanzeige voraus (Neubeginn des Gewerbes)
  • Gegebenenfalls. muss Erlaubnis beantragt werden (z.B. wenn zwischenzeitlich Erlaubnispflicht eingeführt wurde, oder wenn Erlaubnis vor der Wiederaufnahme widerrufen wurde).

Beschreibung

Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

 

Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

 

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

  • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
  • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich Aktuelle Unterlagen

Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

 

Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

  • Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
    • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

 

  • Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.

Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.