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Elternbeitrag Festsetzung & Übernahme

Kurzbeschreibung

Sie haben die Zusage für einen Betreuungsplatz Ihres Kindes erhalten?

Dann möchten Sie sicher auch wissen, ob Sie für den Betreuungsplatz Elternbeiträge zahlen müssen. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrem örtlichen Jugendamt, ob es Elternbeiträge erhebt, wie hoch diese gegebenenfalls sind und welche Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe gilt. Diese Informationen sind in den örtlichen Elternbeitragssatzungen festgelegt.

Sollten Sie Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag sein, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.

Beschreibung

Nachdem die Eltern einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson oder Kindertageseinrichtung abgeschlossen haben, wird die Höhe ihres Elternbeitrags vom jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt), also den Jugendämtern festgesetzt.

Auf Antrag können Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 4 SGB VIII).

Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.

Der Beitrag wird ebenfalls erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII). Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.

Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.

  • 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
  • 49 Kinderbildungsgesetz – KiBiz Interkommunaler Ausgleich
  • 50 Kinderbildungsgesetz - KiBiz
  • 51 Kinderbildungsgesetz – KiBiz
  • Elternbeitragsatzung der jeweiligen Kommune oder Stadt
  • Einkommensnachweise (z.B. Steuerbescheide und Gehaltsnachweise der Eltern, Unterhalt, BAföG, Krankengeld)
  • Nachweis über den Bezug aller Leistungen

Beachten Sie bitte die Einreichfristen des örtlichen Jugendamtes

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens der benötigten Unterlagen ab.

Auf den Internetseiten des zuständigen Jugendamts.

  • Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
  • Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
  • In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
  • Sollten Sie Empfänger*in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylleistungen oder Kinderzuschlag sein, werden Sie für die Monate des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
  • Sonderregelungen für vorzeitige Einschulungen oder Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden, gibt es nicht.
  • Neben den Elternbeiträgen können der Träger der Kindertageseinrichtung und die Kindertagespflegeperson ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
  • Der Beitrag wird erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
    Dies ist nur in bestimmten Einzelfällen und per separater Antragsstellung möglich.
  • Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 KiBiz).
  • In manchen Kommunen und Städten werden Geschwisterermäßigungen bei der Berechnung des Elternbeitrags angewendet.
  • Die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in der Regel beitragsfrei (§ 50 Absatz 1 KiBiz). Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, sind ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Das Kindergartenjahr beginnt immer am 1. August eines Jahres.
  • Ihr bestätigter Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegeperson
  • Vorlage der erforderlichen Unterlagen
  • Bitte reichen Sie alle notwendigen Unterlagen über die von Ihnen bezogenen Leistungen bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder der Kommune ein.
  • Sie erfahren dann, ob Ihnen der Elternbeitrag erlassen wird.
  • Für die Betreuung Ihres Kindes setzt das Jugendamt einen monatlichen Beitrag fest, sofern die Inanspruchnahme nicht beitragsfrei ist. Die Höhe des Elternbeitrages orientiert sich in der Regel am Betreuungsumfang Ihres Kindes und Ihrem Einkommen. Ggf. ist auch ein Erlass der Elternbeiträge möglich.
  • Sie als Eltern zahlen den festgesetzten Betrag an das Jugendamt.

Keine

Zuständige Einrichtungen