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Schülerbeförderung

Kurzbeschreibung

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten haben in der Regel die Möglichkeit, ein Schülerticket zu beantragen, für das die Kosten (teilweise) unter gewissen Voraussetzungen übernommen werden. Ebenso ist es möglich, dass bereits entstandene Fahrkosten nachträglich erstattet werden.

Beschreibung

In den meisten Regionen in NRW gibt es Schülertickets, die entweder nur für den Weg zur Schule (bzw. Praktikumsplatz) und zurück gelten oder aber auch in der Freizeit genutzt werden können. Sie können diese Tickets online oder beim Schulträger beantragen. Unter gewissen Voraussetzungen werden die Kosten ganz oder teilweise übernommen.

Außerdem kann die Ersttattung von bereits entstandenen Kosten, z. B. für Schülerzeitkarten oder für die Nutzung privater Verkehrsmittel, online oder beim Schulträger beantragt werden.

Übernahme / Erstattung von Kosten:

Das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Dabei gelten folgende Entfernungsregelungen. Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe mehr als 2 km,
  • der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km
  • und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.

Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.

Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers.

Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

  1. Personenkraftwagens 0,13 Euro
  2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro
  3. Fahrrads 0,03 Euro.

Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn Schüler*innen nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen müssen. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler*innen ungeeignet ist.

Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Schuljahres.

  • Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. 
  • Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
  • Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen.
  • Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an.
  • Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

Zuständige Einrichtungen