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Befreiung vom Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang

Kurzbeschreibung

  • Befreiung vom Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang
  • Für "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" gilt ein Leinen- und Maulkorbzwang.
  • Als Hundehalter*in können Sie in bestimmten Fällen eine Befreiung beantragen. 

Beschreibung

Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann der*die Hundehalter*in eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:
Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.

Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung. Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten des*der Hundehalters*in, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Der*die Hundehalter*in erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.


Ausnahmegenehmigung:
Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinenund/oder Maulkorbzwang. Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.

An bestimmten Plätzen und Bereichen – vor allem innerorts – gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

  • § 5 III Landeshundegesetz (LHundG NRW)
    (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_i
    d=5116&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=372690)
  • Gegebenenfalls ordnungsbehördliche Verordnung der
    Kommunalverwaltung

Nachweis einer bestandenen Verhaltensprüfung.

Keine

5-10 Werktage

  • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
  • Erhalt einer amtlichen Befreiung
  • Formular ausfüllen
  • Entsprechende Nachweise hochladen
  • Prüfung des Antrages
  • Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
  • Erstellung des Gebührenbescheides

25,00 Euro

Zuständige Einrichtungen