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Wasserzwischenzähler (Gartenwasser)

Kurzbeschreibung

Sie möchten die auf Ihrem Grundstück verbrauchten Wassermengen für z.B. Gartenbewässerung melden? Dazu müssen Sie ihren Wasserzähler ablesen, bzw. den Zählerstand durch ein Lichtbild nachweisen.

Beschreibung

Grundsätzlich richtet sich die Schmutzwassergebühr nach der Frischwassermenge. Als Frischwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen (Brunnen) zugeführten Wassermengen abzüglich der auf dem Grundstück als verbraucht nachgewiesenen Wassermengen (z.B. Gartenbewässerung). Die dem Grundstück aus eigenen Anlagen zugeführten und die als Abzug geltend gemachten Wassermengen sind glaubhaft zu machen. Dazu ist der Einbau von geeichten oder durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigten Messeinrichtungen (Wasserzählern) auf Kosten der oder des Gebührenpflichtigen erforderlich.

Die Ablesung der Zähler hat jährlich zum Jahresende zu erfolgen. Die Messergebnisse müssen kommunalabhängig und schriftlich bei der zuständigen Kommune eingegangen sein.

Um Ihre Schmutzwassergebühr zu ermäßigen, können Sie die auf Ihrem Grundstück verbrauchten Wassermengen für z.B. Gartenbewässerung, Ihre Kommune melden. Dazu müssen Sie ihren Wasserzähler ablesen, bzw. den Zählerstand durch ein Lichtbilde nachweisen.

Abwassersatzung der jeweiligen Kommune

Nachweis Zählerstand, z.B. durch Lichtbild.

Unterschiedlich von Kommune zu Kommune 

Der Einbau der Messeinrichtungen ist fachgerecht vorzunehmen und nach Antragstellung des Gebührenpflichtigen von der jeweiligen Kommune ggf. geprüft, abgenommen und registriert.

  • Ablesen des Wasserzählers durch die antragstellende Person
  • Erstellung eines Nachweises über den Wasserzählerstand, z. B. durch Fotoaufnahme
  • Übermittlung der Wasserzählerstand mit Nachweis an zuständige Kommune
  • Anschließend prüft die Kommune über Ermäßigung der Schmutzwassergebühr und ggf. wird ein Änderungsbescheid mit den Erstattungen und/oder anfallenden Gebühren oder erstellt.

Jeweils gültiger Gebührentarif nach Verwaltungsgebührensatzung