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Vergnügungsteuer

Kurzbeschreibung

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Haan durchgeführten Veranstaltungen: Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -; Sex- und Erotikmessen; Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Beschreibung

Grundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Haan. Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Haan veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -; Sex- und Erotikmessen; Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten 

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Bei der Besteuerung von Tanzveranstaltungen und Ausspielungen von Geld oder Gegenständen ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) steuerpflichtig. Bei der Aufstellung von Spiel- oder ähnlichen Apparaten ist der Halter (Aufsteller) der Apparate steuerpflichtig.

Die Vergnügungssteuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Apparates / der Apparate oder mit Abschluss der Veranstaltung. Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres  der Stadt Haan eine Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen (bzw. Einspielergebnissen) sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdrucks und die für eine Besteuerung notwendigen Angaben enthalten müssen.

Tanzveranstaltungen, die einmalig durchgeführt werden, müssen spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt angemeldet werden. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Tanzveranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

  • Vergnügungsteuergesetz (VgStG)
  • Vergnügungssteuersatzung der Stadt Haan in der aktuell gültigen Fassung
  • § 7 Gemeindeordnung NRW und §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes NRW
  • Schriftliche Anzeige der erstmaligen Aufstellung beim Finanzamt
  • Vergnügungsteuer anmelden
    Die Vergnügungsteuer ist selbst zu berechnen und für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats anzumelden.

Die erstmalige Aufstellung von Automaten ist bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Die Abrechnung der Eintrittskarten oder des Spieleumsatzes ist binnen 7 Werktage nach der Veranstaltung, bei regelmäßigen Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Haan eine Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

Steuerfrei sind Familienfeiern, Betriebsfeiern, nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien oder Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe. Veranstaltungen zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken sind u.U. steuerfrei. Steuerfrei ist zudem das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. 

  • Sie sind Veranstalter einer steuerpflichtigen (Tanz-)Veranstaltung o.ä. oder Halter von Spiel- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder Gastwirtschaften.

Vordruck Vergnügungssteuererklärung,
Anlage Geldspielgeräte in Gastwirtschaften,
Anlage Geldspielgeräte in Spielhallen,
Anlage Unterhaltungsgeräte in Gastwirtschaften,
Anlage Unterhaltungsgeräte in Spielhallen

Aktuell gelten folgende Steuersätze:

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl

Je Apparat und angefangenen Kalendermonat beträgt die Steuer

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen:

je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 18 v.H. des Einspielergebnisses,

je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit 55 Euro;

in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:

je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des Einspielergebnisses,

je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro,

je gewaltverherrlichenden Apparat 500 Euro.

Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz; der Steuersatz beträgt 6 v.H.

Bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern beträgt der Steuersatz 22,0 v.H. des Eintrittspreises der ausgegebenen Eintrittskarten.

Bei Tanzveranstaltungen oder Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro, im Freien 0,60 €.

Die oben genannten Steuersätze sind seit dem 01.04.2015 gültig.

Zuständige Einrichtungen