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Wohnberechtigungsschein
Kurzbeschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn:
- das gesamte Einkommen Ihres Haushaltes unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt,
- Sie einen dauerhaften Wohnsitz gründen
- Sie die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben oder eine andere Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 1 Jahr gültig ist
- Ein Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein beantragen Sie bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung in Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare
- Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Mit der Beantragung bzw. Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie sich zusätzlich in eine Liste zur Wohnraumvermittlung aufnehmen lassen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei einer Stadt- oder Kreisverwaltung. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen.
Wenn Sie weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union haben, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis noch ein Jahr gültig sein.
Darüber hinaus darf das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte beziehungsweise pflegebedürftige Personen oder junge Ehepaare. Das so berechnete Einkommen darf folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
- Haushalt mit einer Person 20.420 Euro
- Haushalt mit zwei Personen 24.600 Euro
- jede weitere Person + 5660 Euro
- für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 740 Euro -
Im Wohnberechtigungsschein (WBS) werden die Zahl der Personen, die Wohnfläche und die Zahl der Wohnräume angegeben.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, muss der im WBS angegebenen maximalen Wohnungsgröße entsprechen.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird dies im Wohnberechtigungsschein vermerkt.
Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr, d.h. Sie müssen innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieter:in übergeben werden.
Mit der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie sich zusätzlich in eine Liste zur Wohnraumvermittlung aufnehmen lassen. Ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung besteht nicht.
- Kopie des Personalausweises bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (ID-Card)
- Kopie des Reisepasses bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation notwendig.
Außerdem:
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
- Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen:
Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:
- Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Manchmal benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Ist dies der Fall, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Amt für Soziales und Integration
Soziale Hilfen
Alleestr. 8
42781 Haan
Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr und nur in Nordrhein-Westfalen gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.
Die Bearbeitungsdauer kann nicht genau benannt werden, da die Bearbeitungsdauer abhängig vom Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert.
- Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
Einen Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem Mitarbeitenden des Amtes für Soziales und Integration bekommen. Dabei ist sowohl die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes als auch die Ihres geplanten Wohnortes zuständig.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und hängen dort die erforderlichen Unterlagen an
- Als Nachweis Ihrer Identität ist eine Kopie bzw. bei der Online-Antragstellung das Hochladen eines Ausweisdokuments erforderlich
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls. werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten
- Nach der Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Sofern Sie anspruchsberechtigt sind, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt oder per Post zugeschickt.
Amt für Soziales und Integration
Soziale Hilfen
Alleestr. 8
42781 Haan
Für den Wohnberechtigungsschein ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt 5,00 € bis zu 10,00 €