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Sprengung

Kurzbeschreibung

  • Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.
  • Bei Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie diese erneut anzeigen.
  • Voraussetzung ist, dass Sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz sind.
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (zum Beispiel in Steinbrüchen).

Sie können die Anzeige einer Sprengung elektronisch durchführen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Achtung: bei der hier aufgeführten Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um eine offiziell vom MWIKE freigegebene Leistungsbeschreibung, diese liegt noch nicht vor.

  • gültiges Ausweisdokument
  • Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz
  • ggf. Nachweis des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
  • Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • ggf. ein Sachverständigengutachten

Die Anzeige muss

  •  mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und
  •  mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung) vorliegen.

Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung unverzüglich angezeigt werden. 

Die rechtzeitige Kontaktaufnahme zu Ordnungsbehörde und Polizei sowie zu betroffenen Anliegern wird empfohlen.

Erlaubnis nach § 7 oder nach § 27 Sprengstoffgesetz.

EUR 50 - EUR 800