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Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme
Kurzbeschreibung
Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie eine Gebrauchsabnahme der örtlichen Baubehörde, bevor Sie sie aufstellen und in Gebrauch nehmen dürfen.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Die Inbetriebnahme Fliegender Bauten kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
Für technisch schwierige Fliegende Bauten sowie Tribünen und Zelte mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie grundsätzlich eine Gebrauchsabnahme durch die zuständige Stelle.
Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Schiffs-, Überschlag- und Riesenschaukeln, Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln, sind als technisch schwierige Fälle einzustufen.
Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung.
Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft,
· ob der Bau den Bauvorlagen entspricht,
· eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und
· die Standsicherheit am Aufstellungsort gegeben ist.
Die Gebrauchsabnahme bei nicht prüfbuchpflichtigen Fliegenden Bauten kann auf Stichproben beschränkt werden. Prüfbuchpflichtige Fliegende Bauten sind Videowände mit einer Höhe von mehr als 5 Metern, Bungeeanlagen, Hüpfburgen von mehr als 5 Meter Höhe.
Mängel werden im Prüfbuch vermerkt.
Titel: § 78 Landesbauordnung NRW
Titel: § 30 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
Antragsformular
Prüfbuch
Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und 5 Jahren und kann verlängert werden.
Es wird empfohlen, die Genehmigung mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Gültige Ausführungsgenehmigung
10,00 - 150,00 Euro