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Güterkraftverkehr
Kurzbeschreibung
- für den Transport von Güter mit Kraftfahrzeugen > als 3,5 Tonnen wird eine Erlaubnis oder eine Gemeinschaftslizenz benötigt
- für den grenzüberschreitenden Transport von Güter mit Kraftfahrzeugen > als 2,5 Tonnen wird eine Gemeinschaftslizenz benötigt
- Einsatzgebiet der Fahrzeuge in Deutschland: nationale Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
- Einsatzgebiet der Fahrzeuge in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)* und der Schweiz: Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz)
- Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Leistungsfähigkeit müssen nachgewiesen werden.
Beschreibung
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen beginnt die Genehmigungspflicht bei Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.
Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz) oder eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz). Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.
Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für sog. Kabotageverkehre (innerstaatliche Beförderungen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat) einsetzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis und die Gemeinschaftslizenz werden für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt.
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
- Güterkraftverkehrsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
- Vorgeschriebene Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
- Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung, sofern die zur Vertretung ermächtigte Person auch der Verkehrsleiter ist
- Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen
- Nachweis, dass die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft geleitet werden
- Nachweis, dass der Verkehrsleiter in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht (beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt).
- Nachweis über den ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft
- Bei sogenannten externen Verkehrsleitern (Verkehrsleiter ohne echte Beziehung zum Unternehmen) ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter, der die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten genau regelt.
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Auskunft aus dem Fahreignungsregister) oder der finanziellen Leistungsfähigkeit (z. B. Bescheinigungen der des Finanzamtes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation - BG Verkehr -) verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.
Tipps:
- Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.
- Nutzen Sie die Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und falls erforderlich die Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV).
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.
Die Erlaubnis oder die Lizenz werden einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug (> als 3,5 Tonnen) benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 9.000, für jedes weitere Fahrzeug EUR 5.000. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ausschließlich mit Kraftfahrzeugen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 1.800, für jedes weitere Fahrzeug EUR 900. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden und die zuständige Industrie- und Handelskammer hierüber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat.
Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben und denen die zuständige Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat.
Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- der Industrie- und Handelskammer,
- der zuständigen Fachgewerkschaft und
- dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.
Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: EUR 120,00 - 700,00 Gemeinschaftslizenz: EUR 120,00 - 700,00 Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.