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Geeignetheit des Aufstellungsortes (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als Aufsteller*in von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. 

Beschreibung

Sie dürfen als gewerbetreibende Person Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung festgelegt.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur

  • in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher*innen aufstellen.

Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- und Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  • Ausgefülltes Antragsformular,
  • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs.1 Gewerbeordnung,
  • Aktuelle Gewerbeanmeldung,
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des/der Vollmachtgeber*in),
  • Aktueller Registerauszug bei juristischen Person.

Hinweis:

Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Geeignetheitsbestätigung ist der Aufstellvertrag mit der/dem Gaststättenbetreiber*in für das Objekt auf dem Grundstück vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Umsatzbeteiligung gestaltet ist. Entscheidend ist, ob die monatlich zufließenden Umsätze variabel gemessen am Einwurf der Spieler*innen sind oder ein Festbetrag vereinbart wurde. Sollte sich die vertragliche Vereinbarung ändern, ist diese innerhalb von vier Wochen nachzureichen.

Keine.

Wer Geld- oder Warenspielgeräte aufstellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis – Allgemeine Aufstellerlaubnis – zu sein, handelt ordnungswidrig. Ebenso wer diese Geräte aufstellt, ohne dass für den Aufstellungsort die Unbedenklichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wurde. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.

Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

Der Aufstellungsort eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit muss sich grundsätzlich nach §1 Spielverordnung in einer  

• Schank- oder Speisewirtschaft, in der an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können oder

• in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle oder ähnlichem Betrieb sowie

• einer Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacher*innen

befinden, damit Ihnen die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.

Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.

Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 12.4.2

Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

Gebühr: 50,00 bis 2.500,00 Euro