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Anzeige eines Wanderlagers

Kurzbeschreibung

Sie können die Anzeige eines Wanderlagers elektronisch erledigen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Sollen Waren außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).

Beschreibung

Sollen Waren außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).

Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.

Die unter § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht.

Die unter § 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.

Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/die in der Anzeige genannten Veranstalter*in oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter*in auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

Folgende Dokumente werden systemseitig für die Antragstellung mit dem WSP benötigt:  

  1. Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung der anzeigenden Person und der bevollmächtigten Vertretung falls diese gegeben ist.  

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. bei juristischen Personen ein aktueller Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
  2. ggf. Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person und der bevollmächtigten Vertretung
  3. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung

Die veranstaltende Person eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 
  • Nachweise der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit.

Der/Die Veranstalter*in eines Wanderlagers muss in der Regel im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Die bevollmächtigte Vertretung des/der Veranstalters*in muss dann im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person sein.

Es fallen keine Gebühren an.