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Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung

Kurzbeschreibung

  • Beantragung von finanzieller Unterstützung von Schul- oder Freizeitaktivitäten, Schulmaterialien, Mittagsverpflegung und Beförderung
  • Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Zuständig: Je nach Leistungsbezug des Antragstellers / der Antragstellerin; die zuständige Stelle kann bei der Kommune angefragt werden
  • Nachweise: Abhängig von den konkret beantragten Komponenten des Bildung- und Teilhabepakets

Beschreibung

Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Anspruch haben diese Schülerinnen und Schüler, wenn sie oder ihre Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Eine Ausnahme für die Förderung besteht bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern nach dem SGB XII. Hierbei besteht die Altersgrenze von 25 Jahren nicht. Eine weitere Ausnahmestellen die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt.

Schulausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten

Für die Teilnahme an Ausflügen und ein- oder mehrtägigen Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen oder im Rahmen von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten übernommen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger keine Ausbildungsvergütung erhält. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

Persönlicher Schulbedarf

Für den persönlichen Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen, werden derzeitig pauschal (Stand: Januar 2022) 104,00 Euro für das 1. Schulhalbjahr und 52,00 Euro für das 2. Schulhalbjahr ausgezahlt. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.

Schülerbeförderung

Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Transport nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen wird.

Lernförderung

Als Ergänzung zum Schulunterricht können Schülerinnen und Schüler eine geeignete Lernförderung erhalten, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

Mittagsverpflegung in Kita und Schule

Wird die Mittagsverpflegung durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich ausgegeben, werden die entsprechenden Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 15 Euro monatlich zur Verfügung. Werden die Leistungen in einem oder mehreren Monaten nicht abgerufen, werden sie als Budget zusammengefasst und können gesammelt ausgezahlt werden. Hierbei werden Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. Museumsbesuche) sowie die Teilnahme an Freizeitaktivitäten übernommen. Die Freizeitaktivitäten müssen durch bspw. einen Träger organisiert und angeleitet sein. Außerdem besteht die Möglichkeit Equipment und Ausstattung für die Teilnahme an den Aktivitäten erstattet zu bekommen, z. B. Fußballschuhe, wenn das Kind in einem Fußballverein angemeldet ist. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - § 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - § 6b

Leistungen für Bildung und Teilhabe

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - § 2 Grundleistungen - Bedarfe der Bildung und Teilhabe (Abs. 4)
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII § 2 - Nachrang der Sozialhilfe
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II aus § 9 Abs. 1 - § 9 Hilfebedürftigkeit
  • Antrag
  • Kosten der konkreten Maßnahmen
  • Ggf. Belege der Kosten, wenn in Vorleistung gegangen wurde
  • Ggf. Bescheide: Wohngeld oder Kinderzuschlag
  • Ggf. Vollmacht, wenn Antrag stellvertretend gestellt wird.

Die Bearbeitungsdauer kann nicht genau benannt werden, da die Bearbeitungsdauer abhängig vom Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert.

Der Antrag kann je nach beantragter Komponente (z. B. Schulausflug oder Vereinsmitgliedschaft) mehrmals im Jahr gestellt werden.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemeine, eine berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Dies gilt nicht für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB XII, für die keine Altersbeschränkung besteht.

  • Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden nur bis zum 18. Lebensjahr übernommen.

Davon jene Kinder und Jugendliche, die selbst oder ihre Eltern Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder die Eltern Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

  • Ein- oder mehrtägige (Klassen-)Fahrten: Die mehrtägigen Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen. Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin darf keine Ausbildungsvergütung erhalten. Fahrten werden ebenfalls für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegeeinrichtungen übernommen.
  • Persönlicher Schulbedarf: Der Antrag auf Förderung des Schulbedarfs kann je Schulhalbjahr nur einmalig gestellt werden.
  • Schülerbeförderung: Die tatsächlichen Aufwendungen werden nur übernommen, wenn sie nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen werden. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch z. B. den Schulträger übernommen, kann der Eigenteil über „Bildung und Teilhabe“ erstattet werden.

Kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung zumutbar und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentlichen Personennahverkehr zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule) kann es Unterschiede in der zumutbaren Entfernung geben.

  • Lernförderung: Es bedarf einer Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. Der entsprechende Anbieter der Lernförderung muss ein geeigneter Träger sein.
  • Mittagsverpflegung in Kita und Schule: Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder gilt die Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. Darüber hinaus muss das Essen gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen werden.

 

  • Antrag für Leistungen zur Bildung und Teilhabe ausfüllen und absenden
  • Konkrete Förderbedarfe + gegebenenfalls Nachweise bei der Antragsstellung benennen.

Zuständige Einrichtungen