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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Kurzbeschreibung

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Beschreibung

Die Grundsicherung ist eine nachrangige Sozialleistung. Das heißt, sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) den Bedarf decken kann. Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Personen gewährt werden, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst decken können, die erforderlichen Hilfen nicht von anderen Personen (z.B. Angehörigen) erhalten und die keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind oder eine Rente wegen Alters beziehen.

  • § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
  • § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
  • § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
  • § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)

Es werden mindestens die nachfolgend genannten Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Anspruch haben Personen: Ab Erreichen des Rentenalters nach § 41 Abs. 2 SGB XII oder ab 18 Jahren, soweit sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können, sowie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Wenn der Rententräger die dauerhafte Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat, gilt die antragstellende Person erst einmal als erwerbsfähig und muss zum Jobcenter als vorrangig zuständige Behörde.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen