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Denkmaleigenschaft

Kurzbeschreibung

Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz NRW erlangt, können Sie bei der Unteren Denkmalbehörde anregen, dass die Denkmaleigenschaft des Objekts geprüft wird und gegebenenfalls die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt.

Beschreibung

Die von der Unteren Denkmalbehörde geführte Denkmalliste wird gegliedert in Baudenkmäler, Gartendenkmäler bewegliche Denkmäler und Denkmalbereiche. Bewegliche Denkmäler werden nur in der Denkmalliste eingetragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmäler in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste.

Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Die Denkmalliste der Bodendenkmäler wird durch das zuständige Denkmalfachamt (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland) geführt.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz NRW erlangt, können Sie bei der Unteren Denkmalbehörde anregen, dass die Denkmaleigenschaft des Objekts geprüft wird und gegebenenfalls die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt.

Sie können die Feststellung der Denkmaleigenschaft für ein Objekt anregen. Die Eintragung kann aber auch von Amts wegen durch die Untere Denkmalbehörde oder auf Antrag des Fachamtes (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland), vorgenommen werden.

Die zuständige Untere Denkmalbehörde leitet nach einer ersten Einschätzung der Denkmaleigenschaft gegebenenfalls eine Denkmalwertprüfung ein, in deren Rahmen auch ein Gutachten des Fachamtes (LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland) angefordert wird.

Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens mit, unterliegt das Objekt vorläufig den Schutzvorschriften der Denkmalschutzgesetzes.

Mit der Zustellung des Eintragungsbescheides weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf die Pflichten hin, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben.

Eine Anregung für die Aufnahme in die Denkmalliste kann mündlich oder schriftlich bei der unteren Denkmalbehörde vorgenommen werden.

Zuständige Einrichtungen