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Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

Beschreibung

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

§ 7 Absatz 4 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) 

Keine gesetzlichen Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus, durch die Bauaufsichtsbehörde können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

2 - 6 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

Das zu teilende Gebäude muss bauaufsichtlich genehmigt sein, die beabsichtigte Teilung muss dem Baurecht entsprechen und das Teileigentum muss im baurechtlichen Sinne in sich abgeschlossen sein.

Eingang des Antrags bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, Registrierung der Unterlagen, Versand einer Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit, danach Prüfung der Unterlagen und Erteilung der Bescheinigung, Versand der Unterlagen und des Gebührenbescheids an den Antragsteller / die Antragstellerin

Zuständige Einrichtungen