Fischereischein Ausstellung
Kurzbeschreibung
Über diesen Onlinedienst können Sie die erstmalige Ausstellung eines Fischereischeins nach bestandener Prüfung oder die Ersatzausstellung eines Fischereischeins (z. B. nach Verlust oder nach einer Namensänderung) beantragen.
Beschreibung
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Bezahlung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre.
Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein bereits erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen.
Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
§§ 31, 33, 34, 35 und 36 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen
Bei Onlinebeantragung:
- Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID)
- Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026
Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde
- Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
- Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.
Die Nutzung des Dienstes setzt voraus, dass Sie eine Fischereischeinprüfung (Fischerprüfung) erfolgreich bestanden haben und dafür einen Zugangscode der prüfenden Einrichtung erhalten haben. Die Eingabe dieses Zugangscodes ist zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen Fischereischeins. Der Dienst kann auch genutzt werden, wenn bereits ein Fischereischein im Fischereiregister eingetragen ist. In diesem Fall benötigen Sie die ID Ihres Fischereischeins, um den Dienst nutzen zu können.
Hinweis: Dieser Onlinedienst kann nicht genutzt werden, um die Digitalisierung eines bestehenden Fischereischeins vorzunehmen. Dies ist nur persönlich in der jeweils örtlich zuständigen Fischereischeinbehörde möglich.
Für diesen Dienst ist nur eine Bezahlung per Kreditkarte möglich.
- Mindestalter 12 Jahre
- ständiger Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen
- eine in NRW anerkannte und bestandene Fischerprüfung
Ausnahmen gibt es unter anderem für im Bereich der Fischerei ausgebildete Personen (siehe vollständige Aufzählung in § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz)
Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen.
Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig.
Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein eID-Login in der digitalen Identitätsplattform notwendig (Es besteht eine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis).
Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW
Adresse(n): Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen, Stadt
Telefon(e): +49 2361 305-6606(Wird in einem neuen Fenster geöffnet)
E-Mail(s): service@digifisch-nrw.de(Wird in einem neuen Fenster geöffnet)
Link(s): Leitstelle für Fischereischeinwesen - LAVE NRW(Wird in einem neuen Fenster geöffnet)
1. Online-Antrag (Landesdienst)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Gesamtgebühr: 18 Euro
2. Antrag bei der Gemeinde (örtlich zuständig)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro
Gesamtgebühr: 30 Euro
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Bürgerservice
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- Straße: Kaiserstraße Hausnummer: 85
- PLZ: 42781 Ort: Haan
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- Telefon:
02129 911-187 - E-Mail:
buergerservice@stadt-haan.de
- Telefon:
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