Entrichtung einer Fischereiabgabe
Kurzbeschreibung
Wenn Sie die Fischerei im Land Nordrhein-Westfalen ausüben wollen, ist die nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr zu entrichten.
Beschreibung
Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchten, müssen die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe zum Zeitpunkt der Fischereiausübung entrichtet haben.
Sie können die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre mit Gültigkeitsbeginn im aktuell laufenden oder im nächsten Kalenderjahr entweder über einen Onlinedienst oder bei der örtlich zuständigen Behörde entrichten.
Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt.
Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Bezeichnung:
§§ 31 Abs. 1 und 8, 34, 35, 36 und 36a Landesfischereigesetz NRW
§ 22a Abs. 1 Landesfischereiverordnung NRW
URL: https://recht.nrw.de/
Informationen zur Digitalisierung im Fischereischeinwesen:
https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe berechtigt nur in Verbindung mit einem in Nordrhein-Westfalen anerkannten Fischereischein zur Ausübung der Fischerei.
Bei einer Onlineantragstellung kann ausschließlich per Kreditkarte bezahlt werden.
Sie können die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre mit Gültigkeitsbeginn im aktuell laufenden oder im nächsten Kalenderjahr entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde entrichten.
Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig.
Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein einfacher Login in der digitalen Identitätsplattform ausreichend (E-Mail-Adresse und Passwort. Es besteht keine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis bzw. eID.
Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) oder Schülerausweis anzugeben.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW
Adresse(n): Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen, Stadt
Telefon(e): +49 2361 305-6606
E-Mail(s): service@digifisch-nrw.de
Gebühren und Abgaben für die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe
Für ein Kalenderjahr
1.Online-Antrag (Landesdienst)
- Fischereiabgabe: 10 Euro
- Verwaltungsgebühr: 4 Euro
- Gesamtgebühr: 14 Euro
2. Beantragung bei der örtlich zuständigen Behörde:
- Fischereiabgabe: 10 Euro
- Verwaltungsgebühr: 12 Euro
- Gesamtgebühr: 22 Euro
Für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
1.Online-Antrag (Landesdienst)
- Fischereiabgabe: 30 Euro
- Verwaltungsgebühr: 12 Euro
- Gesamtgebühr: 42 Euro
2. Beantragung bei der örtlich zuständigen Behörde:
- Fischereiabgabe: 30 Euro
- Verwaltungsgebühr: 20 Euro
- Gesamtgebühr: 50 Euro
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Bürgerservice
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- Straße: Kaiserstraße Hausnummer: 85
- PLZ: 42781 Ort: Haan
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- Telefon:
02129 911-187 - E-Mail:
buergerservice@stadt-haan.de
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