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Antrag auf Umbettung oder Ausbettung eines Verstorbenen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan

Kurzbeschreibung

Sie möchten einen Verstorbenen umbetten oder ausbetten lassen? Hier erfahren Sie mehr.

Beschreibung

Ein Verstorbener kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung (§11 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Haan) und Genehmigung der Ordnungsbehörde (§11 Abs. 2 S. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Haan) in eine Grabstätte innerhalb des städtischen Waldfriedhofs vor Ort umgebettet oder für die Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof ausgebettet werden. Gem. § 11 Abs. 1 der städtischen Friedhofssatzung der Stadt Haan darf die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Die Zustimmung wird gem. §11 Abs. 2 S. 2 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen sind innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahre der Nutzungszeit nur in dringendem öffentlichem Interesse zulässig. Alle Umbettungen erfolgen gem. § 11 Abs. 3 S. 1 nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt ist entweder der verfügungsberechtigte Angehörige (Totenfürsorgeberechtigter) oder der Nutzungsberechtigte. Nach Abs. 4 S. 2 bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung und beaufsichtigt diese nach Satz 3. Nach Satz 4 werden Umbettungen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September grundsätzlich nicht durchgeführt.

§11 der Friedhofssatzung der Stadtverwaltung Haan und §14 Abs. 3 BestG NRW

Ausgefüllter Antrag und Nachweis über das Nutzungsrecht oder das Verfügungsrecht an der Grabstätte.

Durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist der Anspruch auf Achtung der Totenruhe geschützt. Danach wirkt die unantastbare Würde des Menschen über dessen Tod hinaus. Dieser Schutz genießt angesichts Art. 79 Abs. GG höchsten Verfassungsrang und entspricht den allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden.

Der von der Rechtsprechung fortlaufend bestätigte Grundsatz lautet daher: Es muss einen wichtigen Grund für eine Umbettung geben, so dass die Achtung der Totenruhe zurückzutreten hat.

Der durch Rechtsprechung ergangenen inhaltlichen Konkretisierung von wichtigen Gründen sind sehr enge Grenzen gesetzt.

Sie sind nutzungsberechtigt oder verfügungsberechtigt an der Grabstätte des Verstorbenen und es handelt sich um einen außerordentlichen wichtigen Grund, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

Zunächst wird das Formular ausgefüllt und in der Friedhofsverwaltung eingereicht. Sollte die Entscheidung positiv ausfallen und alle Genehmigungen liegen vor, kann die Umbettung in der Zeit von Oktober bis April erfolgen. Danach folgt der Gebührenbescheid.

Die Gebühren entnehmen Sie der aktuell gültigen Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof in Haan.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen (§11 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Haan)

Zuständige Einrichtungen