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Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII

Kurzbeschreibung

Einmalige Leistungen bekommt man, wenn man zum Beispiel das erste Mal in eine eigene Wohnung zieht oder ein Kind erwartet und Kleidung braucht.
Dann bekommt man einmal Geld und von dem Geld kann man sich Möbel oder Kleidung kaufen.

Wenn Sie Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung oder im Alter haben und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung beantragen. Folgende Leistungen können u.a. beantragt werden:  

  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie

Die Höhe der einmaligen Leistungen wird individuell ermittelt. Es können jedoch auch Pauschalbeträge bewilligt werden.

Beschreibung

Die Regelleistung nach dem SGB XII deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie berücksichtigt unter anderem den Bedarf für Ernährung und Kleidung.
Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhalts oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) - § 31 SGB XII

Folgende Unterlagen sind mindestens erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
  • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Nachweise über vorhandenes Sparguthaben
  • Mietvertrag und Mietzahlungsnachweise oder Hausbelastungen

Nachweise über ggf. selbst zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung.

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die Anschaffungen tätigen, da einmalige Leistungen nur erbracht werden, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.

Die Bearbeitungsdauer ist individuell und antragsabhängig.

Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

BMAS - Leistungen der Sozialhilfe

Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, verlangen.

  • Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung oder im Alter.
  • Finanzielle Hilfebedürftigkeit in den nächsten 6 Monaten.

Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII werden ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wird.

Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.

Die Notwendigkeit für einmalige Bedarfe können Sie direkt beim Amt für Soziales und Integration oder online bekanntgeben bzw. beantragen.

  • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
  • reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
  • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie den Zeitpunkt der Zahlung. Zum genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen