Übermittlungssperre im Melderegister eintragen
Kurzbeschreibung
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Meldegesetztes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift).
Beschreibung
Wogegen können Sie widersprechen?
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 1 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG widersprechen.
Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz – Eintragung von Übermittlungssperren im Melderegister
Diese Dienstleistung können Sie direkt online beantragen:
- Sie benötigen ein BundID-Konto, eine Authentifizierung mit Benutzername und Passwort ist ausreichend.
- Eine Rückmeldung erhalten Sie über den Postkorb Ihres Serviceportals.
Übermittlungssperren gelten ohne Befristung.
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Mitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten geben. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist nur das Lebensalter bestimmend. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Beauskunftet werden Namen, Anschrift und Doktorgrad.. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV)
Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Weiterhin dürfen die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt und dem Landratsamt Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Bundespräsidenten bzw. des Landrats übermitteln. Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Ministerpräsidenten. Diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen können Sie widersprechen.
- Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG) Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
- Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung wohnen, der Datenübermittlung widersprechen.
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